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   BFH, 25.10.1957 - VI 175/56 U   

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https://dejure.org/1957,386
BFH, 25.10.1957 - VI 175/56 U (https://dejure.org/1957,386)
BFH, Entscheidung vom 25.10.1957 - VI 175/56 U (https://dejure.org/1957,386)
BFH, Entscheidung vom 25. Oktober 1957 - VI 175/56 U (https://dejure.org/1957,386)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    "Auswärtige Unterbringung" nach dem Einkommenssteuergesetz - aufwendungen für Kinder

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 65, 546
  • DB 1957, 1190
  • BStBl III 1957, 444
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 16.12.1954 - IV 67/54 U

    Unterbringung von Kindern in einem Landschulheim als aussergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 25.10.1957 - VI 175/56 U
    Sie können sich aus der Art der Ausbildung, den persönlichen und häuslichen Verhältnissen der Kinder oder der Eltern oder aus anderen Umständen ergeben (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 67/54 U vom 16. Dezember 1954, Slg. Bd. 60 S. 188, Bundessteuerblatt - BStBl - 1955 III S. 73).

    Vergleiche auch das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 67/54 U.

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Danach werden sämtliche durch die Kinder verursachten Unterhaltsaufwendungen mit Ausnahme der in § 33a EStG besonders genannten und der Krankheitskosten steuerlich mit den Kinderfreibeträgen oder dem Kindergeld abgegolten, so daß daneben ein weiterer Abzug als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht kommt (BFH, BStBl 1957 III S. 444; 1958 III S. 377; 1975 II S. 607).
  • BFH, 26.05.1971 - VI R 203/68

    Unterbringung eines Kindes - Ganztagspflegestelle - Auswärtige Unterbringung -

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil VI 175/56 U vom 25. Oktober 1957 (BFH 65, 546, BStBl III 1957, 444) darauf hingewiesen, daß der Ausdruck "auswärts" in § 33a Abs. 2 EStG mehrdeutig ist.

    Der Senat hat bereits in der angeführten Entscheidung VI 175/56 U ausgeführt, daß diese Gründe sich nicht nur aus der Art der Ausbildung, sondern auch aus den persönlichen und häuslichen Verhältnissen der Kinder oder der Eltern oder aus anderen Umständen ergeben können.

    Zwar entfällt, wie der Senat ebenfalls bereits in der angeführten Entscheidung VI 175/56 U (a. a. O.) ausgeführt hat, im allgemeinen die Zwangsläufigkeit einer auswärtigen Unterbringung, wenn ein Kind, ohne den Ausbildungszweck zu gefährden und ohne unzumutbare Anforderungen täglich in den Haushalt der Eltern zurückkehren kann.

  • BFH, 10.12.1965 - VI 121/65 U

    Erhöhte Kinderfreibeträge bei auswärtiger Berufsausbildung der Kinder

    Der Bundesfinanzhof habe zwar mehrfach, z.B. in den Urteilen VI 175/56 U vom 25. Oktober 1957 (BStBl 1957 III S. 444, Slg. Bd. 65 S. 546), VI 182/60 U vom 10. Februar 1961 (BStBl 1961 III S. 160, Slg. Bd. 72 S. 436) und VI 179/63 vom 28. Februar 1964 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1964 S. 415) ausgesprochen, daß das Finanzamt die Zwangsläufigkeit der Kosten für die auswärtige Unterbringung prüfen müsse.

    Der Senat hat wiederholt das Gegenteil ausgesprochen, z.B. in den Urteilen VI 175/56 U (a.a.O.); VI 42/61 U vom 26. Januar 1962 (BStBl 1962 III S. 189, Slg. Bd. 74 S. 503); VI 182/60 U (a.a.O.) und VI 314/63 U vom 28. Februar 1964 (BStBl 1964 III S. 270, Slg. Bd. 79 S. 104).

    Der Freibetrag des § 33a Abs. 2 EStG kann darum z.B. nicht gewährt werden, wenn ein Kind etwa wegen der Scheidung seiner Eltern auswärts untergebracht wird (vgl. Urteil des Senats VI 175/56 U, a.a.O.) oder wenn ein Steuerpflichtiger einem volljährigen Kind, das sich aus irgendwelchen Gründen im Ausland aufhält, etwas zuwendet (Urteil des Senats VI 179/63, a.a.O.).

  • BFH, 09.07.1958 - VI 144/55 U

    Steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Kosten für die auswärtige

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs, Obersten Finanzgerichtshofs und Bundesfinanzhofs (vgl. noch das Urteil des Bundesfinanzhofs VI 175/56 U vom 25. Oktober 1957, BStBl 1957 III S. 444) sind, wenn ein Steuerpflichtiger Kinderermäßigung in Form eines tariflichen Freibetrags für ein Kind erhält, damit alle normalen Aufwendungen für den Unterhalt, die Erziehung und die Ausbildung des Kindes abgegolten, wie es eine Tarifgestaltung erfordert, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der steuerlichen Gleichbehandlung den sozialen Belangen aller Steuerpflichtigen ausgleichend Rechnung tragen soll.

    Entscheidend ist jedoch nach dem Gesetzeswortlaut die "auswärtige Unterbringung", d.h. die Frage, ob sich die Wohnung des Kindes außerhalb des Haushalts der Eltern befindet (siehe Urteil des Bundesfinannzhofs VI 175/56 U vom 25. Oktober 1957, Bundessteuerblatt 1957 III S. 444, Slg. Bd. 65 S. 546).

  • BFH, 10.02.1961 - VI 182/60 U

    Besuch einer Volksschule als Berufsausbildung

    Der Senat hat in Übereinstimmung mit den EStR 1956/1957 (Abschn. 181 Abs. 3) den Besuch höherer Schulen als Berufsausbildung im Sinne des § 33 a EStG 1955 beurteilt (Urteil des Bundesfinanzhofs VI 175/56 U vom 25. Oktober 1957, BStBl 1957 III S. 444, Slg. Bd. 65 S. 546).

    § 33 a EStG 1955 setzt weiter voraus, daß zwischen der Berufsausbildung und der auswärtigen Unterbringung ein ursächlicher Zusammenhang besteht, daß also ein Kind zum Zwecke der Berufsausbildung auswärts untergebracht ist und daß die auswärtige Unterbringung notwendig (zwangsläufig) ist (vgl. hierzu die Entscheidung des Bundesfinanzhofs VI 175/56 U).

  • BFH, 28.02.1968 - VI R 329/67

    Studierender Sohn - Geschiedene Ehe - Volljährigkeit - Haushalt der Mutter -

    Der BFH habe in den Entscheidungen VI 175/56 U vom 25. Oktober 1957 (BFH 65, 546, BStBl III 1957, 444) und VI 50/62 vom 9. April 1963 (StRK, EStG, § 33 a, Rechtsspruch 61) eine auswärtige Unterbringung von Kindern, die bei einem geschiedenen Ehegatten lebten, verneint, weil dann die Kinder ihr dauerndes Zuhause bei dem Elternteil hätten, bei dem sie wohnten und zu dessen Haushalt sie gehörten; die Beziehungen zur Wohnung und zum Haushalt des anderen Elternteils seien infolge der Scheidung gelöst.

    Der Streitfall deckt sich im wesentlichen mit dem Sachverhalt im Urteil des Senats VI 175/56 U (a. a. O.), in dem ausgesprochen ist, daß Kinder aus geschiedenen Ehen nicht auswärts zur Berufsausbildung untergebracht seien, wenn sie bei einem Elternteil wohnten und der andere Ehegatte die Kosten des Unterhalts trage.

  • BFH, 04.12.1964 - VI 215/63 U

    Berücksichtigung von Kosten der Eltern für ihr behindertes Kind als

    Die Bf. rügen mit der Rb. unrichtige Rechtsanwendung und machen vor allem geltend: In den Vorjahren habe das Finanzamt die vollen Anstaltskosten abgezogen, wie das auch der Entscheidung des Bundesfinanzhofs VI 175/56 U vom 25. Oktober 1957 (BStBl 1957 III S. 444, Slg. Bd. 65 S. 546) entspreche.

    Aus der Entscheidung des Senats VI 175/56 U (a.a.O.), auf die sich die Bf. berufen, ergibt sich nichts anderes.

  • BFH, 23.02.1968 - VI R 292/66

    Kindergarten - Kosten der Unterbringung - Geschiedene berufstätige Mutter -

    Sie meint, der Aufenthalt im Kindergarten sei eine auswärtige Unterbringung gewesen; denn nach dem Urteil des BFH VI 175/56 U vom 25. Oktober 1957 (BFH 65, 546, BStBl III 1957, 444) sei der Begriff "auswärts" allein auf die Wohnung der Eltern zu beziehen.

    Das Kind kehrt jeweils nach dem stundenweisen Aufenthalt im Kindergarten in die Wohnung der Mutter zurück und hat dort sein dauerndes Zuhause (vgl. VI 175/56 U, a. a. O.).

  • BFH, 05.02.1988 - III R 21/87

    Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung für ein Kind geschiedener

    Das vom erkennenden Senat gefundene Ergebnis schließt - wenn auch mit anderer Begründung - an die Rechtsprechung des VI. Senats des BFH (s. insbesondere die Urteile vom 25. Oktober 1957 VI 175/56 U, BFHE 65, 546, BStBl III 1957, 444, und vom 28. Februar 1968 VI R 329/67, BFHE 92, 94, BStBl II 1968, 494) an und steht im Einklang mit der weitaus überwiegenden Meinung im Schrifttum (s. außer Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O.; Krudewig, a.a.O.; Oepen in Blümich/Falk, a.a.O., und Sunder-Plassmann, a.a.O., auch Gericke in Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 33a Rdziff. 15d; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Ausbildungsfreibetrag, Anm. C II; Oeftering/Görbing, Das gesamte Lohnsteuerrecht, § 33a Anm. 38, und Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 6. Aufl., § 33a Anm. 4c; anderer Ansicht im wesentlichen nur Fitsch in Lademann/Söffing/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 33a Anm. 73).
  • BFH, 25.01.1971 - GrS 6/70

    Entscheidung eines Senats - Vorliegen einer Abweichung - Gleicher Rechtsbegriff -

    So bleibt es den Steuerpflichtigen unbenommen, bei der Einkommensteuer Unterhaltsaufwendungen für Kinder, die als Pflegekinder nicht anerkannt sind, unter dem Gesichtspunkt der außergewöhnlichen Belastung (§§ 33, 33a EStG) geltend zu machen und bei der Vermögensteuer den Kapitalwert von Unterhaltsverpflichtungen im Rahmen der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens abzuziehen (§ 118 BewG 1965; vgl. Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs -- OFH -- III 63/49 U vom 19. Dezember 1949, Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen 1950 S. 37 -- FMBl 1950, 37 --; BFH-Urteil VI 175/56 U vom 25. Oktober 1957, BFH 65, 546, BStBl III 1957, 444).
  • BFH, 14.02.1975 - VI R 125/74

    Doppelte Haushaltsführung - Kosten - Werbungskosten - Abzugsfähigkeit -

  • BFH, 05.11.1982 - VI R 47/79

    Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung des Kindes setzt voraus,

  • BFH, 08.02.1974 - VI R 322/69

    Freibetrag wegen auswärtiger Unterbringung eines in Berufsausbildung stehenden

  • BFH, 28.02.1964 - VI 314/63 U

    Steuerrechtliche Behandlung der Kosten für die Internatsunterbringung eines

  • BFH, 26.01.1962 - VI 41/61 U

    Gewährung eines Freibetrags bei auswärtiger Unterbringung eines Kindes zur

  • BFH, 18.12.1970 - VI R 112/68

    Geschiedene Ehegatten - Kosten des Unterhalts - Kosten der Berufsausbildung -

  • BFH, 10.07.1970 - VI R 41/68

    Freibetrag - Auswärtige Unterbringung - Typische Kosten - Nebenkosten -

  • BFH, 10.12.1965 - VI 191/65 U

    Übertragung eines Körperbehinderten-Pauschbetrages

  • BVerwG, 03.12.1958 - IV C 221.57

    Rechtsmittel

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